Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/39#abs-1 (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nicht zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 führen würden, kann die Bundesnetzagentur Entgelte von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich des Angebots von Telekommunikationsdiensten für Endnutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigungspflicht auf solche Märkte beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht mit der Entstehung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes zu rechnen ist. Im Falle einer Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend. Dabei dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/39#abs-2 (2) Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 unterliegen der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/39#abs-3 (3) Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung unterworfen worden sind, unterliegen sie der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben. Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgeltmaßnahme die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre. Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, ihr Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnutzern übertragbar sind, unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/39#abs-4 (4) Sofern ein Unternehmen, das auf einem Endkundenmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet ist, Zugang zu einer entsprechenden Zugangsleistung nach § 21 zu gewähren, die Bestandteile enthält, die gleichermaßen für ein Angebot auf dem Endkundenmarkt wesentlich sind, ist das Unternehmen verpflichtet, gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnahme im Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung vorzulegen, das insbesondere den Vorgaben des § 28 genügt. Sofern das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot vorlegt, kann die Bundesnetzagentur die Forderung des Endkundenentgelts ohne weitere Prüfung untersagen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 39 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2008 – 6 C 38.07Zitiert von 86
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- VG Köln, 26.01.2006 – 1 K 266/05Zitiert von 2
- VG Köln, 12.01.2007 – 21 L 1228/06Zitiert von 1
- VG Köln, 10.03.2005 – 1 K 6094/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 50/16Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 – VI-U (Kart) 1/18
- VG Köln, 11.04.2018 – 21 K 5529/15Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.